Der Gesetzentwurf enthält eine einfache Regelung: Wenn im Landesrecht von den Mitgliedstaaten der EU die Rede ist, so ist während des Übergangszeitraums damit auch das Vereinigte Königreich gemeint, wenn keine der im Gesetzentwurf genannten Ausnahmen greift. Eine solche Ausnahme bildet z.B. das aktive und passive Wahlrecht, das für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ab dem 30. März 2019 nicht mehr gilt, auch wenn ein Austrittsabkommen zustande kommen sollte.
Zu der Pressemitteilung der Landesregierung: