16.11.2018
Generalanwalt schlägt dem Europäischen Gerichtshof vor, festzustellen, dass die einseitige Rücknahme der Austrittserklärung nach Art.50 EUV des Vereinigten Königreichs aus der EU noch möglich sein soll
04.12.2018

Der ergänzende Gesetzentwurf enthält Übergangsregelungen für die Zeit bis 2020 im Bereich des 

  • Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) um den Unternehmen mit Sitz in Großbritannien in die Lage zu versetzen, innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens die Bestände zu übertragen, die Versicherungsverträge zu beenden, oder, sofern dies nicht möglich ist, die erforderlichen aufsichtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung der Verträge zu erfüllen.
  • Kreditwesengesetzes zum Europäischen Pass für Bank- und Finanzdienstleistungen

Ferner werden im KWG Risikoträgerinnen und Risikoträger i.S. der Institutsvergütungsverordnung, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz gleichgestellt. Die Anpassung betrifft ausschließlich Risikoträgerinnen und Risikoträger bedeutender Institute, die eine jährliche fixe Vergütung von aktuell mindestens 234.000 Euro (West) bzw. ca. 208.000 Euro (Ost) beziehen. Für alle anderen Beschäftigten der Finanzwirtschaft ergeben sich keine Änderungen des Kündigungsschutzes.

Zum Entwurf des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz–Brexit-StBG): 

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