Handels- und Kooperationsabkommen (Link)
Presseerklärung der EU-Kommission (Link)
Mit Inkrafttreten des Abkommens ist das Verfahren nach Art 50 des EU-Vertrages zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU beendet.
Bereits im Januar 2018, also kurz nach der Veröffentlichung der ersten „Brexit Preparedness Notices“ der EU Kommission, war BREXIT-Helpdesk.com online gegangen. Seither konnten den interessierten Lesern 15 aktualisierte Editionen in allen Bereichen des BREXIT-Helpdesks.com zur Verfügung gestellt werden.
Wir haben dazu viel Zuspruch erhalten. Dafür danken wir.
Alle Mitglieder des Redaktionsteams von BREXIT-Helpdesk.com befassen sich in ihrer täglichen Beratungspraxis als Anwälte auch mit der seit dem 01. Januar 2021 geltenden neuen Rechtslage intensiv
Die nachfolgenden Texte auf dieser und den anderen Seiten von BREXIT-Helpdesk.com betreffen daher die Rechtslage vor Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen ändert sich mit dem morgigen Austritt erst einmal wenig. Während der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 wird das Vereinigte Königreich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt: Austrittsabkommen (Link) und Erklärung nach Artikel 185 Absatz 3 des Abkommens (Link)
In dieser Übergangsphase sind die Parteien gehalten, über die Neugestaltung der Handelsbeziehung des Vereinigten Königreichs mit der EU und dem Rest der Welt nach Maßgabe ihrer gemeinsamen Politischen Erklärung (Link) zu verhandeln.
Anderenfalls wird zum 31. Dezember 2020 wieder mit ähnlichen rechtlichen Konsequenzen zu rechnen sein, wie sie für einen harten Brexit in einer unserer früheren Aktualisierungen auf den Seiten unserer Home Page beschrieben wurden (26.10.2018):
Im Bezug auf Nordirland bestehen jedoch einige Außnahmeregelungen im Falle eines harten Brexit.
Das Vereinigte Königreich kann auch früher austreten, beispielsweise am 1. Dezember 2019 oder am 1. Januar 2020, wenn das Abkommen von beiden Seiten ratifiziert wurde.
Das Verhandlungsergebnis bedarf allerdings noch der Zustimmung der zuständigen Organe des Vereinigten Königreichs und der EU.
Das Gesetz soll nur im Falle eines Austritts ohne Austrittsabkommen in Kraft treten.
Mit dem Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass alle britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehörigen, die sich zum Austrittszeitpunkt freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufhalten, einen Aufenthaltstitel erhalten können.
In der Gesetzesbegründung wird die Erwartung geäußert, dass deutschen Staatsangehörigen und allen anderen Unionsbürgern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eine vergleichbare Behandlung zukommt. Überdies entspreche das Vorgehen dem Anliegen der Europäischen Union und der 27 Mitgliedstaaten; andere Mitgliedstaaten treffen vergleichbare Vorkehrungen
Das Gesetz („Benn Act“) verpflichtet den Premierminister dazu, die EU-Verhandlungspartner um eine Verschiebung des Austrittstermins auf Ende Januar 2020 zu ersuchen, falls bis zum 19. Oktober 2019 kein Austrittsvertrag abgeschlossen worden ist.
Das Gesetz („Benn Act“) verpflichtet den Premierminister dazu, die EU-Verhandlungspartner um eine Verschiebung des Austrittstermins auf Ende Januar 2020 zu ersuchen, falls bis zum 19. Oktober 2019 kein Austrittsvertrag abgeschlossen worden ist.