Das Gesetz betrifft Übergangsregelungen vor allem zur Doppelstaatsangehörigkeit, die allerdings nur zur Anwendung kommen, wenn das bereits ausgehandelte Austrittsabkommen tatsächlich noch zustande kommt (s. Meldung v. 05.09.2018)
Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 29.10.2018, BT-Drucksache 19/5313
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union v. 16.01.2019, BT-Drucks. 19/7087
Beschluss des Bundestages v. 17.01.2018, BT-Drucks. 19/8598
Die Beschlussvorlage betrifft die Regelungen des Referentenentwurfs v. 08.10.2018 und dessen Ergänzung v. 20.11.2018 (s. Meldungen v. 08.10. und 20.11.2018)
BR-Drucksache 4/19
Der von der Bundesregierung in den Bundesrat eingebrachte Gesetzentwurf betrifft den Hard Brexit, d.h. den Fall, dass es nicht mehr zu einem Austrittsabkommen kommt.
BR-Drucksache 1/19
Das Gesetz enthält auch Übergangsregelungen zum Schutz von britischen Gesellschaften mit Sitz in Deutschland.
(s. auch Meldung v. 10.10.2018)
Verkündete Endfassung:
Die einseitige Rücknahme muss allerdings bis zum 29.03.2019 erklärt werden. Es beseht allerdings die Möglichkeit diese Frist zu verlängern. Das ist aber bisher weder vom Vereinigten Königreicht beantragt noch von der EU in Aussicht gestellt worden.
Der EuGH bestätigt damit die Rechtsauffassung des Generalanwalts vom 04.12.2018.
Urteil des EuGH v. 10.12.2018 – C-621/18
Der Entwurf geht davon aus, dass das Austrittsabkommen zustande kommt.
Nach Auffassung des Generalanwalts soll dies allerdings an folgende Bedingungen geknüpft sein:
Die Entscheidungsvorschläge des Generalanwalts sind nicht bindend. Daher muss die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewartet werden.