Der ergänzende Gesetzentwurf enthält Übergangsregelungen für die Zeit bis 2020 im Bereich des
Ferner werden im KWG Risikoträgerinnen und Risikoträger i.S. der Institutsvergütungsverordnung, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, im Hinblick auf den Kündigungsschutz gleichgestellt. Die Anpassung betrifft ausschließlich Risikoträgerinnen und Risikoträger bedeutender Institute, die eine jährliche fixe Vergütung von aktuell mindestens 234.000 Euro (West) bzw. ca. 208.000 Euro (Ost) beziehen. Für alle anderen Beschäftigten der Finanzwirtschaft ergeben sich keine Änderungen des Kündigungsschutzes.
Zum Entwurf des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz–Brexit-StBG):
Dominik Raab tritt Verhandlungsführer für das Vereinigte Königreich zurück. Sein Nachfolger ist Stephen Barclay
Der Entwurf sieht Regelungen u. a. zu folgenden Punkten vor:
In der Folge treten zahlreiche Minister der Regierung des Vereinigten Königreiches zurück. Darunter auch der Verhandlungsführer für das Vereinigte Königreich Dominic Raab.
Der Gesetzentwurf enthält eine einfache Regelung: Wenn im Landesrecht von den Mitgliedstaaten der EU die Rede ist, so ist während des Übergangszeitraums damit auch das Vereinigte Königreich gemeint, wenn keine der im Gesetzentwurf genannten Ausnahmen greift. Eine solche Ausnahme bildet z.B. das aktive und passive Wahlrecht, das für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ab dem 30. März 2019 nicht mehr gilt, auch wenn ein Austrittsabkommen zustande kommen sollte.
Zu der Pressemitteilung der Landesregierung:
Mit dem neuen Gesetzesentwurf sollen Übergangsregelungen zu Rechtsfragen getroffen werden, die der Gesetzgebungskompetenz nicht des Bundes sondern des Landes Niedersachsen unterliegen, bspw. Anerkennung ausländischer Diplome, Kommunalverfassungsrecht und Beamtenrecht.
Zu der Pressemitteilung der niedersächsischen Landesregierung:
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich kurzfristig mit einer Vorlagefrage aus Schottland über die Widerruflichkeit der Brexit-Erklärung durch das Vereinigten Königreichs befassen.
Beschluss des EuGH-Präsidenten v. 19.10.2018 – C-621/18
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Der Entwurf geht davon aus, dass das Austrittsabkommen zustande kommt.
Der Brexit kann sich negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht (Ltd.) auswirken, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Das gilt für ca. 8 000 bis 10 000 Unternehmen in Deutschland. Mit dem Verlust der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs, geht für diese Gesellschaften auch die von der EU garantierte Niederlassungsfreiheit verloren. Die betroffenen Gesellschaften werden dann nach deutschem Recht wie andere Gesellschaften behandelt, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben, aber als Gesellschaften nach dem Recht eines Drittlandes gegründet wurden. Sie werden als solche nicht mehr anerkannt. Stattdessen werden sie nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zukünftig als deutsche offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt. Folge: Unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter und in vielen Fällen sofortige Besteuerung aller stillen Reserven.
Um diese einschneidenden Konsequenzen rechtzeitig vermeiden zu können, bekommen die betroffenen Unternehmen nach dem Gesetzentwurf für eine Übergangszeit erweiterte Möglichkeiten der Verschmelzung auf Gesellschaften mit deutscher Gesellschaftsform und beschränkter Haftung auch nach dem Brexit. Voraussetzung ist, dass der Verschmelzungsplan nach § 122c Absatz 4 vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union oder vor dem Ablauf eines eventuellen weiteren Übergangszeitraums für den Brexit, notariell beurkundet worden ist, und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet wird.
Zum Regierungsentwurf zum Viertes Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes v. 10.10.2018:
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Selbstgenutzte Immobilie:
Die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie für die Altersvorsorge wird steuerlich gefördert (sog. Wohnriester: § 92a Abs. 1 S. 5, § 93 Abs. 1 S. 4 und § 95 Abs. 1 EStG) und zwar sogar dann, wenn die Immobilie nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedsstaat belegen ist. Das gilt bislang also auch noch für Immobilien im Vereinigten Königreich. Der Gesetzesentwurf schützt die Steuervorteile für Altfälle, wenn die jeweiligen Förderungsvoraussetzungen vor bestimmten Stichtagen verwirklicht worden sind (23. Juni 2016, Brexit und Ende einer noch zu vereinbarenden Übergangszeit).
Betriebsverlegung und grenzüberschreitende Einbringungen:
Bei Betriebsverlegung und Überführung von Wirtschaftsgütern aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat sind Steuererleichterungen durch Aufteilung des Aufgabegewinns über fünf Jahre möglich (§§ 4 Abs. 1, 4g Abs. 1 EStG, § 12 Abs. 1 KStG). Der Brexit kann deshalb eine ungeplante sofortige Besteuerung der stillen Reserven auslösen (§§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 KStG). Der Gesetzesentwurf soll dies in bestimmten Altfällen verhindern.
Grenzüberschreitende Umstrukturierungen (Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen) unter Beteiligung Gesellschaften anderer EU-Mitgliedsstaaten sind steuerneutral möglich (§ 1 Abs. 2, Abs. 4 UmwStG). Der Gesetzesentwurf verhindert eine rückwirkende Besteuerung in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit (bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist) von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Absatz 1 und 2 UmwStG).
Grundpfandrechte bei Bausparkassen:
Grundpfandrechte an Immobilien in anderen EU-Mitgliedstaaten können als Sicherungsmittel für Bausparkassen qualifizieren (§§ 4, 7 BausparkG). Der Gesetzesentwurf sieht eine Bestandsschutzregelung für Altfälle bei britischen Immobilien nach dem Brexit vor.
Pfandbriefgeschäft:
Schuldner und Sicherungsgeber mit Sitz in anderen EU-Mitgliedsstaaten sowie Besicherung mit Grundbesitz in anderen EU-Mitgliedsstaaten sind im Pfandbriefbankengeschäft zugelassen (§ 4 Abs 1 S. 2 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 1a S. 3, § 13 Abs. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und g, § 20 Abs. 1 Nr 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 u 3, § 26 Abs 1 Nr. 3 bis 5 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 3 bis 5 Pfandbriefgesetz).Der Gesetzesentwurf sieht eine Bestandsschutzregelung für Altfälle nach dem Brexit vor.
Zum Entwurf des Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) v. 08.10.2018:
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