Das Gesetz betrifft Übergangsreglungen im Steuer- und Finanzmarktrecht sowohl für den Fall eines „harten Brexits“ (d. h. ohne ein Austrittsabkommen) als auch im Fall eines Austrittsabkommens mit Übergangsphase.
(s. Meldungen v. 08.10., 20.11.2018 und 04.01.2019)