Die einseitige Rücknahme muss allerdings bis zum 29.03.2019 erklärt werden. Es beseht allerdings die Möglichkeit diese Frist zu verlängern. Das ist aber bisher weder vom Vereinigten Königreicht beantragt noch von der EU in Aussicht gestellt worden.
Der EuGH bestätigt damit die Rechtsauffassung des Generalanwalts vom 04.12.2018.
Urteil des EuGH v. 10.12.2018 – C-621/18