Selbstgenutzte Immobilie:
Die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie für die Altersvorsorge wird steuerlich gefördert (sog. Wohnriester: § 92a Abs. 1 S. 5, § 93 Abs. 1 S. 4 und § 95 Abs. 1 EStG) und zwar sogar dann, wenn die Immobilie nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedsstaat belegen ist. Das gilt bislang also auch noch für Immobilien im Vereinigten Königreich. Der Gesetzesentwurf schützt die Steuervorteile für Altfälle, wenn die jeweiligen Förderungsvoraussetzungen vor bestimmten Stichtagen verwirklicht worden sind (23. Juni 2016, Brexit und Ende einer noch zu vereinbarenden Übergangszeit).
Betriebsverlegung und grenzüberschreitende Einbringungen:
Bei Betriebsverlegung und Überführung von Wirtschaftsgütern aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat sind Steuererleichterungen durch Aufteilung des Aufgabegewinns über fünf Jahre möglich (§§ 4 Abs. 1, 4g Abs. 1 EStG, § 12 Abs. 1 KStG). Der Brexit kann deshalb eine ungeplante sofortige Besteuerung der stillen Reserven auslösen (§§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 KStG). Der Gesetzesentwurf soll dies in bestimmten Altfällen verhindern.
Grenzüberschreitende Umstrukturierungen (Verschmelzungen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensteilen und Austausch von Anteilen) unter Beteiligung Gesellschaften anderer EU-Mitgliedsstaaten sind steuerneutral möglich (§ 1 Abs. 2, Abs. 4 UmwStG). Der Gesetzesentwurf verhindert eine rückwirkende Besteuerung in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit (bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist) von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Absatz 1 und 2 UmwStG).
Grundpfandrechte bei Bausparkassen:
Grundpfandrechte an Immobilien in anderen EU-Mitgliedstaaten können als Sicherungsmittel für Bausparkassen qualifizieren (§§ 4, 7 BausparkG). Der Gesetzesentwurf sieht eine Bestandsschutzregelung für Altfälle bei britischen Immobilien nach dem Brexit vor.
Pfandbriefgeschäft:
Schuldner und Sicherungsgeber mit Sitz in anderen EU-Mitgliedsstaaten sowie Besicherung mit Grundbesitz in anderen EU-Mitgliedsstaaten sind im Pfandbriefbankengeschäft zugelassen (§ 4 Abs 1 S. 2 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 1a S. 3, § 13 Abs. 1 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und g, § 20 Abs. 1 Nr 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 u 3, § 26 Abs 1 Nr. 3 bis 5 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 3 bis 5 Pfandbriefgesetz).Der Gesetzesentwurf sieht eine Bestandsschutzregelung für Altfälle nach dem Brexit vor.
Zum Entwurf des Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) v. 08.10.2018:
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