Prepardeness Notices
23.08.2018
Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für Übergangsregelungen zu den Auswirkungen des Brexit bei bestimmten Steuern und Finanztransaktionen.
08.10.2018

Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit:

Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist beim Erwerb einer anderen EU-Staatsbürgerschaft ohne Einschränkungen möglich (§ 25 Abs. 1 S. 2 StAG). Das das Vereinigte Königreich mit dem Brexit seine EU-Mitgliedschaft aufgibt, wird dies künftig nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich sein (§ 25 Abs. 2 StAG). Am 5. September 2018 hat die Bundesregierung allerdings den Gesetzesentwurf für eine Übergangsregelung vorgelegt, wonach deutsche Staatsangehörigen, die vor Ablauf des (noch nicht zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten) Übergangszeitraums für den Brexit einen Antrag auf Einbürgerung im Vereinigten Königreich gestellt haben, nach wie vor ihre deutsche Staatsangehörigkeit neben der britischen behalten können.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:

Beibehaltung einer andere EU-Staatsbürgerschaft ist beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft ohne Einschränkungen möglich (§ 12 Abs. 2 StAG). Das das Vereinigte Königreich mit dem Brexit seine EU-Mitgliedschaft aufgibt, wird dies künftig nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich sein (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Am 5. September 2018 hat die Bundesregierung allerdings den Gesetzesentwurf für eine Übergangsregelung vorgelegt, wonach britische Staatsangehörigen, die vor Ablauf des (noch nicht zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten) Übergangszeitraums für den Brexit einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland gestellt haben und bei denen bis zu diesem Zeitpunkt alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen, nach wie vor ihre britische Staatsangehörigkeit neben der deutschen behalten können.

Zum Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz – BrexitÜG):
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